In den überwiegenden Fällen wird die österreichische Staatsbürgerschaft nicht sofort verliehen. Die Staatsbürgerschaftsbehörden erlassen zunächst einen „Zusicherungsbescheid“. Der/die Antragsteller:in muss innerhalb von zwei Jahren die bisherige Staatsbürgerschaft zurücklegen. Im Anschluss kann die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid verliehen werden. Was ist ein Zusicherungsbescheid? Und bin ich mit diesem nicht bereits Österreicher:in geworden? Darauf soll dieser Beitrag näher eingehen.
Welche Risiken zwischen dem Verlust der alten und der Verleihung der neuen Staatsbürgerschaft existieren, wird hier beleuchtet.
Weshalb wird die Staatsbürgerschaft nicht sofort verliehen?
Österreich ist bemüht Fälle von Doppelstaatsbürgerschaften zu vermeiden bzw. zu erschweren. Das zeigt sich einerseits darin, dass es für bestehende Österreicher:innen sehr schwierig ist, eine fremde Staatsbürgerschaft anzunehmen ohne die österr. Staatsbürgerschaft zu verlieren. Österreicher:innen müssen vor der Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft die „Beibehaltung“ der österr. Staatsbürgerschaft beantragen (§ 28 StbG). Diese Praxis ist sehr umstritten und in vielen Fällen wird die Beibehaltung nicht bewilligt.
Andererseits verlangt Österreich von zukünftigen Österreicher:innen, dass sie ihre bisherige Staatsbürgerschaft zurücklegen, bevor sie die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.
Wann wird die Staatsbürgerschaft umgehend verliehen?
Umgehend verliehen wird die Staatsbürgerschaft in der Regel dann, wenn die Gesetze des Heimatstaates vorsehen, dass die bisherige Staatsbürgerschaft automatisch verloren geht (wie auch im Fall von Österreich), sobald man eine neue Staatsbürgerschaft annimmt.
Die Verleihung ist auch dann umgehend möglich, wenn die Zurücklegung der bisherigen Staatsbürgerschaft nicht möglich ist, etwa weil der Herkunftsstaat das Ausscheiden seiner Staatsbürger:innen nicht erlaubt (etwa im Fall des Iran). Schließlich kann die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates mit einer Gefahr verbunden sein und ist daher nicht zumutbar (etwa bei Asylberechtigten).
Die Zusicherung der Verleihung
In allen anderen Fällen sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft zunächst zugesichert wird. Die Zusicherung erfolgt durch Bescheid. In weiterer Folge haben die Antragsteller:innen bei den Behörden des Herkunftsstaats die Zurücklegung der Staatsbürgerschaft zu beantragen. Für den Nachweis, dass die alte Staatsbürgerschaft zurückgelegt wurde, bleibt nach dem Gesetz zwei Jahre. In der Praxis wird diese Frist erstreckt bzw. verlängert, wenn man nachweisen kann, dass die Zurücklegung mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist bzw. kann die Behörde nach Ablauf der Frist erneut die Zusicherung mit Bescheid aussprechen.
Nach der Zurücklegung der bisherigen Staatsbürgerschaft ist der/die Antragsteller:in staatenlos.
Rasche Verleihung nach der Zurücklegung der alten Staatsbürgerschaft
Um die Phase der Staatenlosigkeit möglichst kurz zu halten, sollte die Verleihung so rasch wie möglich nach der Zurücklegung der bisherigen Staatsbürgerschaft erfolgen.
Das ist nicht immer der Fall. Nach unserer Erfahrung kommt es regelmäßig vor, dass die Verleihung erst 6 Monate oder sogar 9 Monate nach der Zurücklegung der alten Staatsbürgerschaft erfolgt. Für die Betroffenen ist ein derart langer Zeitraum unzumutbar. Nicht zuletzt verfügen die Betroffenen während dieser Zeit über kein Reisedokument und können Österreich nicht verlassen.
Die Zusicherung ist nicht verbindlich
Die Zusicherung ist keine Garantie, dass man die österr. Staatsbürgerschaft tatsächlich erhalten wird.
Fällt eine Voraussetzung für die Verleihung weg, kann von Seiten der Behörde die Zusicherung widerrufen werden (§ 20 Abs 2 StbG). Das Staatsbürgerschaftsverfahren ist daher erst mit der Verleihung abgeschlossen. Bis dahin überprüfen die Behörden die Verleihungsvoraussetzungen, etwa den ununterbrochenen Aufenthalt. Auch eine Verurteilung oder schwerwiegende Verwaltungsübertretungen können dazu führen, dass die Zusicherung widerrufen und der Antrag auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft abgelehnt wird. Selbst dann, wenn man seine alte Staatsbürgerschaft bereits zurückgelegt hat. Nähere Informationen zu den Risiken können diesem Beitrag entnommen werden.
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Foto: Ralf Niederhammer